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Wohnen
Hier finden Sie Informationen rund um´s Wohnen: Erläuterungen zu Wohngeld, Wohnbauförderung und Wohnberechtigungsschein sowie zur Bausparförderung.
Außerdem erhalten Sie Hinweise zu Hilfen bei der behindertengerechten Gestaltung einer Wohnung und zum Betreuten Wohnen.
Wohngeld
Wohngeld erhalten nicht nur schwerbehinderte Mieter und Nutzungsberechtigte von Wohnraum, sondern auch Eigentümer von Familienheimen und Eigentumswohnungen. Ob Wohngeld gezahlt wird, hängt ab von
- der Zahl der Familienmitglieder, die in einem Haushalt leben,
- der Höhe des Familieneinkommens und
- der Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt wird.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder werden nachstehende Freibeträge in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt:
- Ein Freibetrag von 1.500 Euro jährlich steht zu, wenn der Grad der Behinderung (GdB)100 beträgt. Gleiches gilt für häuslich pflegebedürftige schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80.
- Ein Freibetrag von 1.200 Euro steht zu, wenn Behinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 80 häuslich pflegebedürftig sind.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich diejenigen, die bereits folgende Leistungen bekommen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch),
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch),
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch), wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
Das gilt auch für die Familienmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der oben genannten Leistungen mit berücksichtigt worden sind. Die Wohnkosten werden dann im Rahmen der genannten Transferleistungen gewährt.
Mehr Informationen dazu gibt es bei den Wohngeldstellen der Gemeinde- oder Stadtverwaltungen.
Wohnbauförderung und Wohnberechtigungsschein
Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung hängen unter anderem von der Höhe des Jahreseinkommens ab. Die Einkommensgrenze beträgt für Einpersonenhaushalte derzeit 15.850 Euro, für Zweipersonenhaushalte 21.130 Euro und für Dreipersonenhaushalte 23.360 Euro. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Grenze um jeweils 4.340 Euro. Für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 530 Euro.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens aller Haushaltsangehörigen werden u.a. folgende Beträge abgesetzt:
- 4.500 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder von wenigstens 80, wenn dieser häuslich pflegebedürftig ist,
- 2.100 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von unter 80, wenn dieser häuslich pflegebedürftig ist.
Die erhöhten Einkommensgrenzen gelten grundsätzlich auch für einen Wohnberechtigungsschein, der es ermöglicht, eine geförderte Mietwohnung zu beziehen.
Im Rahmen sogenannter Ausnahme-Wohnberechtigungsscheine ist die Berücksichtigung u.a. folgender landesrechtlicher Komponenten möglich:
- Das Jahreseinkommen einer zu betreuenden Person, die hilflos ist (im Sinne des § 33b Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz), bleibt außer Ansatz.
- Das anrechenbare Gesamteinkommen des Haushalts verringert sich um
- 1.330 € für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 bis unter 100, der nicht zugleich häuslich pflegebedürftig ist;
- 1.330 Euro für jeden haushaltsangehörigen häuslich pflegebedürftigen Menschen der Pflegestufe II oder III, der nicht zugleich schwerbehindert ist;
- 665 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis unter 80, der nicht zugleich häuslich pflegebedürftig ist,
- 665 Euro für jeden haushaltsangehörigen häuslich pflegebedürftigen Menschen der Pflegestufe I, der nicht zugleich schwerbehindert ist.
Darlehen für Schwerbehinderte
Fördervoraussetzungen
Für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von Eigenheimen, selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen können zugunsten von Schwerbehinderten Darlehen bewilligt werden, wenn
a) das anrechenbare Einkommen des begünstigten Haushalts die Einkommensgrenze nicht oder um bis zu 40 v. H. übersteigt;
b) die zusätzliche Baumaßnahme (z.B. Rampe, Hebeanlage, behinderungsgerechte Küche oder behinderungsgerechtes Bad, WC) wegen der Art der Behinderung erforderlich ist und
c) das Darlehen zur Deckung der Mehrkosten der behindertengerechten Baumaßnahmen notwendig ist.
Höhe der Förderung
Das Darlehen beträgt je Wohnung höchstens:
a) 20.000 Euro für begünstigte Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt,
b) 10.000 Euro für begünstigte Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 v. H. übersteigt.
Eine Bewilligung ist nicht zulässig, wenn das zur Deckung der Kosten zu bewilligende Baudarlehen 2.000 Euro unterschreiten würde.
Zuständig sind die Bewilligungsbehörden (vornehmlich die Ämter für Wohnungswesen bzw. Wohnungsbauförderungsämter) bei den Kreisen oder den kreisfreien Städten, in deren Gebiet das Förderobjekt geplant oder bezogen werden soll.
Bausparförderung
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 95 oder deren Ehegatten können über ihren Bausparvertrag vorzeitig verfügen. Wenn der Bausparvertrag vor Feststellung der Behinderung abgeschlossen wurde, sind die Prämien nicht gefährdet. Mehr Informationen geben das Finanzamt, Bausparkassen und Kreditinstitute.
Weitere Informationen zur Wohnraumförderung:
Informationen erhalten Sie beim Wohnungsbauförderungsamt in Ihrer Stadt oder Ihrem Kreis.
Informationen im Internet
Auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW:
www.mbv.nrw.de
Spezielle Informationen zum NRW-Förderprogramm „Investive Maßnahmen im Bestand“, das den Abbau von Barrieren in bestehendem Wohnraum zum Ziel hat, unter: www.mbv.nrw.de/…
Details zur Eigentumsförderung:
www.mbv.nrw.de/...
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
www.mbv.nrw.de... (PDF)
Förderbestimmungen für Wohnraum von Menschen mit Behinderung (BWB)
www.mbv.nrw.de... (PDF)
Antragsvordrucke und Informationen auf den Seiten der NRW Bank: www.nrwbank.de/...
Informationen zur Wohnraumförderung auch im Internet-Informationssystem der Deutschen Behindertenhilfe - Aktion Mensch e. V. www.familienratgeber.de/…
Behindertengerechte (Um-)Gestaltung einer Wohnung – Bauliche Hilfen
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf eine Wohnung, die ihren speziellen Bedürfnissen entsprechend ausgestattet ist. Dafür bietet das Land Nordrhein-Westfalen Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung, Erhaltung oder zum behindertengerechten Umbau von Wohnraum an (Wohnungshilfen). Gefördert werden auch technische Anlagen (z.B. Lichtsignalanlagen für Hörbehinderte), soweit sie zu den individuellen Rehabilitationshilfen gehören.
Die Hilfe besteht in der Übernahme der anerkannten Kosten für den speziellen behinderungsbedingten Mehraufwand, dazu gehören auch Kosten für notwendige Zeichnungen, Bauanträge u.a.
Auskünfte erteilen die Dienststellen im Rathaus bzw. Bezirksamt oder die Integrationsämter, letztere nur soweit die Hilfe im Zusammenhang mit dem Erhalt und/oder der Sicherung einer Arbeit steht. Fachliche Beratung über die behindertengerechte Umgestaltung einer Wohnung bieten in vielen Orten spezielle Wohnberatungsstellen an. Sonst helfen in der Regel Gesundheits- oder Umweltämter weiter. Adressen von Wohnberatungsstellen in NRW finden Sie in der Rubrik „Beratungsangebote von Städten und Kreisen“ www.leben-mit-behinderungen.nrw.de und auf den Internetseiten des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW www.mgepa.nrw.de/...
Als Planungsgrundlagen für die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum als Neubau, sowie im Bestand, gibt es überarbeitete Planungsgrundlagen, die in DIN-Normen (DIN 18025) festgelegt sind. (weitere Informationen auch unter Din-Normen)
Leistungen der Pflegekasse
Bei Vorliegen einer entsprechenden Pflegestufe bietet die Pflegekasse Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Bis zu 2.557 Euro zahlt die Pflegekasse pro Gesamtmaßnahme, die das individuelle Wohnumfeld verbessert, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert bzw. eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird.
Weitere Informationen zum Thema "Behindertengerechtes Wohnen"
Informationen zu barrierefreiem Wohnen auch unter: www.nullbarriere.de oder www.barrierefreileben.de
Selbstständiges Wohnen mit ambulanter Betreuung
"Betreutes Wohnen" nennt sich eine ambulante Hilfe für das Leben in der eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft und eine gute Alternative zur Heimunterbringung. Betreuungspersonal kommt je nach individuellem Bedarf, in der Regel mehrmals in der Woche, um Menschen mit Behinderungen in den verschiedensten Bereichen des Lebens zu unterstützen. Diese Betreuung kann ganz unterschiedlich aussehen: Hilfen im Haushalt, therapeutische oder beratende Gespräche, Hilfen im Umgang mit Behörden, Unterstützung im Freizeitbereich, Regelung materieller und beruflicher Probleme und anderes mehr.
Seit dem 1. Juli 2003 sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände zuständig für alle Hilfen im Bereich Wohnen für erwachsene Menschen mit Behinderungen. Das selbstständige Wohnen mit ambulanter Betreuung wird inzwischen verstärkt gefördert. Denn es bedeutet für die betroffenen Menschen mehr Eigenständigkeit und vergrößert die Lebensqualität.
Als Anreiz zugunsten ambulanter Wohn-Angebote fördert der Landschaftsverband Rheinland auch direkt die betroffenen Menschen mit Behinderung. So wurde die Startbeihilfe für Leistungen im Zusammenhang mit einem Einzug in die eigene Wohnung auf einmalig 2000,- Euro erhöht. Dieser Beitrag soll zum Beispiel Kosten für Renovierungen, Kaution oder Haushaltsausstattung decken. Neu eingeführt wurde darüber hinaus eine Pauschale in Höhe von 35,- Euro für Menschen, die ins Betreute Wohnen wechseln. Damit sollen die Mehrkosten ausgeglichen werden, die im Vergleich zur Heimbetreuung anfallen bei Freizeitgestaltung und der Pflege sozialer Kontakte.
Weitere Informationen zum Betreuten Wohnen
auf den Seiten der Landschaftsverbände:
LWL: Zwei Zimmer, Küche, Bad, Betreuung. Broschüre zum Ambulant Betreuten Wohnen (Neuauflage 2005). Download unter: www.lwl.org (PDF)
LWL: Selbstständigkeit zieht ein: Ambulant Betreutes Wohnen.
Die Broschüre gibt einen Überblick über unterschiedliche Formen des Ambulant Betreuten Wohnens von der eigenen Wohnung bis zur Wohngemeinschaft. (2008)
Bestellung und Download unter: www.lwl.org/...